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Elektronische Kassensysteme

Besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a AO). Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV- abschließend aufgeführt. (Grundsatz: Seit 01.01.2020 Kassensysteme und seit 01.01.2024 zusätzlich Taxameter und Wegstreckenzähler, wobei für Taxameter und Wegstreckenzähler auf das BMF-Schreiben vom 13.10.2023 zur Nichtbeanstandung längstens bis 31.12.2025 hingewiesen wird).

Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO

Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht grundsätzlich für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i.S.d. § 146a Absatz 1 AO erfasst, hat dem Finanzamt dessen Anschaffung oder Außerbetriebnahme mitzuteilen (vgl. § 146a Absatz 4 AO).

Nähere Informationen sind dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 zu entnehmen.

Zur Mitteilungsverpflichtung wurde zudem vom BMF eine Ausfüllanleitung veröffentlicht 
(Bundesfinanzministerium - Ausfüllanleitung - Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO))

Schreiben des Bundesfinanzministeriums